Urteile aus dem Versicherungsrecht

Wenn der Versicherer zu neugierig ist

14.08.2013 – Das Bundesverfassungsgericht schränkt in einem jetzt veröffentlichten Urteil vom 17. Juli (1 BvR 3167/08) das Auskunftsrecht der Versicherer bei Leistungsprüfungen ein. In dem behandelten Fall geht es um einen Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund von Depressionen. Der Versicherer verlangte von seiner Kundin eine umfassende Schweigepflichtentbindung ihrer Ärzte, Krankenhäuser und Pflegepersonen, weiterer Personenversicherer sowie Behörden. „Aus den Einzelermächtigungen war nicht ansatzweise erkennbar, welche konkreten Informationen die Beklagte zur Prüfung des Versicherungsfalls benötigt“, kritisieren die Richter. Die Auskunftsgegenstände (Gesundheitsverhältnisse, Arbeitsunfähigkeitszeiten und Behandlungsdaten) seien so allgemein gehalten, dass sie kaum zu einer Begrenzung des Auskunftsumfangs führen. „Erfasst werden nahezu alle bei den benannten Auskunftsstellen über die Beschwerdeführerin vorliegenden Informationen“, schreibt das Richterkollegium. In den Vorinstanzen war das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht hinreichend gewürdigt worden. Das Bundesverfassungsgericht schlägt vor, die Schweigepflichtentbindung auf Vorinformationen zu beschränken, die tatsächlich für die Prüfung des Leistungsfalls relevant sind.  


Versicherung für Dach und Fach

29.07.2013 – Was Autohäuser mit dem Verkauf von Kfz-Versicherungen vorgemacht haben, findet jetzt Nachahmung. Wer baut, erhält  ein umfangreiches Versicherungspaket  kostenlos mit dazu.Automatisch abgesichert mit einer Bauleistungsversicherung sind die Risiken, die sich aus den vielen Gefahren für Baustellen ergeben können, wie Unwetter oder Diebstahl von Baumaterialien. Ergänzt wird das Ganze durch eine Bauherren-Haftpflichtversicherung. Auch bei Brand, Blitzschlag oder Explosion kann sich der Bauherr beruhigt zurücklehnen. Der Versicherungsschutz beginnt ab Beginn der vorausgehenden Erdarbeiten, beziehungsweise sechs Monate vor bis sechs Monate nach dem Fertigstellungstermin.  Oben drauf gepackt wird von Okal nach dem Einzug eine Wohngebäudeversicherung. Abgewickelt wird das Programm, das mit dem Slogan „Sicherheit ab dem ersten Spatenstich“ wirbt, über einen Versicherungsmakler (Quelle: Versicherungswirtschaft heute).  


Versicherungsschutz auch beim Geldabheben 

Wer einen Unfall oder Sturz erleidet, wenn er dabei für ein pflegebedürftiges Familienmitglied z.B. am Bankomaten Geld abhebt, genießt den Versicherungsschutz eines Arbeitsunfalles.Im Streitfall hatte eine Frau ihre bettlägrige Schwiegermutter gepflegt und war auf dem Weg zum Einkaufen an einem Geldautomaten hingefallen. Für das Bayerische Landessozialgericht stand dieser Vorgang unter dem Schutz der Unfallversicherung und gestand dem Unfallopfer die entsprechende Unterstützung und Absicherung zu. Denn die gestürzte Frau hob für ihre pflegebedürftige Schwiegermutter von deren Konto Geld für deren Einkäufe ab, womit der Versicherungsfall klar ausgelöst wurde. (AZ.: L2U 516/11)  


Bei Unfall darf der Kfz-Versicherer auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers zahlen

Ein Kfz-Haftpflichtversicherer darf, auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers zahlen, auch wenn ein Schadenfreiheitsrabatt auf dem Spiel steht. Der Versicherer verletzt seine Rücksichtnahmepflicht nur, wenn er eine völlig unsachgemäße Schadensregulierung durchführt (AG München, Urteil vom 4.9.2012, Az. 333 C 4271/12).  


Die Kunst, Schwieriges einfach zu sagen

Was macht die gute Anwältin, den guten Anwalt aus? Ohne Rechtskenntnisse geht es nicht, aber genauso wichtig: Gute Kommunikation mit dem Mandanten. Nur wer das Anliegen des Mandanten versteht, kann ihm helfen - und ihn zu einem zufriedenen Mandanten machen. Zentrale Rolle spielt dabei das Mandanten(erst)gespräch: Mandant und Anwalt lernen sich in der Regel persönlich kennen und der Mandant will seinen Fall loswerden - und der Anwalt das Mandat erhalten. Darum ist mir das Erstgespräch ganz wichtig. Dafür nehme ich mir Zeit. Der Anwalt sollte präzisieren können, wo im Gesprächsverlauf er und der Mandant sich befinden, worauf der Anwalt zusteuern will und vor allem, was er dazu vom Mandanten erwartet. Anwältinnen und Anwälte sollten Gesprächsführung als eigene Aufgabe wahrnehmen. Von keinem Anwalt kann verlangt werden, am Ende ein Kommunikationskünstler zu werden. Aber Kommunikation ist auch ein Handwerk und es sollte das Handwerk des Anwalts sein. Ein guter Kommunikationshandwerker kann aber jeder Anwalt werden. Es hat niemand gesagt, dass es einfach sei, Schwieriges zu sagen, aber es lohnt sich: Mandanten, die sich verstanden fühlen , sind zufriedenere Mandanten. Darüber hinaus können die Mandanten durch ihre speziellen Kenntnisse vom Sachverhalt auch entscheidend zum Erfolg eines Mandates beitragen. Diese Ressource sollte auf jeden Fall nicht unterschätzt werden. Ich habe jedenfalls sehr gute Erfahrungen damit gemacht, dem Mandanten genau zuzuhören und gezielt nachzufragen. Gerade dann, wenn es um Versicherungen geht, ist dies ganz besonders wichtig. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht bin ich es gewohnt, mich in komplexe Sachverhalte einzuarbeiten, um auf Augenhöhe mit Versicherungen verhandeln zu können.   


Psychische Erkrankungen sind Hauptursache für vorzeitige Rente

Der häufigste Grund für ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben sind inzwischen psychische Erkrankungen. 41 Prozent der Arbeitnehmer, die 2011 eine Erwerbsminderungsrente beantragten, machten Burnout, Depressionen oder Angstzustände als Grund geltend.Insgesamt gingen 2011 73.200 Menschen wegen psychischer Erkrankungen in Rente. Frauen waren überproportional betroffen. Laut Auskunft der Deutschen Rentenversicherung (DRV) seien 48 Prozent der Frauen, die arbeitsunfähig werden, psychisch krank; unter Männern erreiche der Anteil 32 Prozent. Gewerkschaften und Oppositionspolitiker machen eine zunehmende Belastung am Arbeitsplatz für diese Entwicklung verantwortlich.«Die psychischen Belastungen durch Hetze und Stress am Arbeitsplatz sind inzwischen so hoch, dass sie die Gesundheit und die Leistungsfähigkeit der Beschäftigten gefährden», sagte DGB-Vorstandsmitglied Annelie Buntenbach. Die Arbeitgebervereinigung BDA erklärte: «Es ist richtig, dass die Zahl der Fehltage und Frühverrentungen wegen psychischer Erkrankungen in den letzten Jahren deutlich gestiegen ist. Das zeigt jedoch allein, dass es mehr Diagnosen psychischer Erkrankungen gibt.


Was ist Burnout?

Die schlechte Nachricht zuerst: Es gibt keine einheitliche Definition des Burnouts! Selbst der in Deutschland weithin anerkannte Burnout-Experte Matthias Burisch verwendet über sieben Seiten auf dieses Thema, um letztendlich eine genaue Definition schuldig zu bleiben. Geschichte des Begriffs Burnout Schon in der Literatur lassen sich Beschreibungen des Zustandes finden: z. B. in Thomas Manns „Buddenbrooks" beschreibt der Senator Thomas Buddenbrook einen Zustand der Müdigkeit und Verdrossenheit, einen Mangel an Interesse und eine innere Verarmung. Auch Graham Greene hat in seinem 1960 erschienen Roman „A Burnt-Out Case" einen erfolgreichen Mann beschrieben, der sein Leben als Kirchenarchitekt als sinnlos empfindet und versucht, seinen Seelenfrieden wiederzufinden indem er in Afrika ein Hospital für Leprakranke baut. Man könnte sogar bei Moses einen Burnout vermuten: „Da sprach der Schwiegervater Moses zu ihm: Die Sache ist nicht gut, die du tust; du wirst ganz erschlaffen, sowohl du, als auch dieses Volk, das bei dir ist; denn die Sache ist zu schwer für dich, du kannst sie nicht allein ausrichten." (2. Mose 18, 17 - 18)Der amerikanische Psychoanalytiker Herbert Freudenberger (der sich - in Deutschland geboren - 1938 nach der Reichspogromnacht zur Flucht aus Deutschland entschloss) schrieb 1975 den ersten wissenschaftlichen Artikel. Freudenberger war selbst betroffen, da er als Psychoanalytiker sehr lange Arbeitstage hatte und sich auch noch ehrenamtlich stark in der Drogenarbeit engagierte. Er beschrieb bei sich Kraftlosigkeit und Müdigkeit bei gleichzeitiger Schlaflosigkeit, zusätzlich litt er an Magen- und Kopfschmerzen. Auch seine Stimmung war betroffen: Er fühlte sich reizbarer und unflexibler. Freudenberger beschrieb unter dem Begriff „Burnout" den psychischen und physischen Abbau der ehrenamtlichen Mitarbeiter im sozialen Bereich (vgl. Scharnhorst, Burnout).  



Versicherungsleistungen sind  fällig bei Beantwortung aller Fragen durch den Versicherungsnehmer

OLG Hamm, 26.09.2012, 20 U 23/12 – Nach dem VVG sind Geldleistungen des Versicherers fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen. Die Vorschrift will dem Versicherer lediglich die Gelegenheit geben, seine Eintrittspflicht angemessen zu prüfen, bevor er mit einer Klage überzogen wird. Dafür hat der Versicherungsnehmer seinen Mitwirkungspflichten nachzukommen und neben der Meldung des Versicherungsfalls auch die vom Versicherer gestellten Fragen zu beantworten. Wenn allerdings der Versicherungsnehmer die einschlägigen Fragen beantwortet und sich auch ansonsten den Ermittlungen des Versicherers unterzogen hat, ist ihm ein längeres Zuwarten nicht mehr abzuverlangen, wenn ihm nicht konkret erklärt wird, welche weiteren Angaben bzw. Informationen erforderlich sind, um die Einstandspflicht abschließend beurteilen zu können.

Sachverhalt: Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zu Leistungen aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Im Herbst des Jahres 2008 erkrankte der Kläger an multipler Sklerose. Im Januar 2010 erlitt er einen weiteren Krankheitsschub. Nach den AVB der Beklagten lag eine Berufsunfähigkeit vor, wenn die versicherte Person infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls voraussichtlich mindestens 6 Monate ununterbrochen zu mindestens 50 % außer Stande ist, ihrem zuletzt vor Eintritt dieses Zustands ausgeübten Beruf nachzugehen. Berufsunfähigkeit liegt nach den AVB nicht vor, wenn der Versicherte als Selbständiger nach einer zumutbaren Umorganisation weiterhin in dem Betrieb tätig sein kann. Weiterhin war eine planmäßige Erhöhung der Versicherungsleistung nach dem Dynamikplan Bestandteil der Versicherung, wobei eine Erhöhung nicht erfolgt, solange die Beitragszahlung wegen Berufsunfähigkeit ganz oder teilweise entfällt. Mit Schreiben vom 16.09.2010 bot die Beklagte dem Kläger eine Dynamikerhöhung zum 01.11.2010 an. Nach Inanspruchnahme der Beklagten übersandte er unter dem 14.08.2010 eine Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit sowie einen Ergänzungsfragebogen für Selbständige und zwei ärztliche Berichte des Krankenhauses. Die Beklagte ließ unter dem 27.01.2011 einen berufskundlichen Bericht erstellen. Mit Schreiben 10.02.2011 teilte sie dem Kläger mit, sie werde seinen Leistungsanspruch angesichts der "dürftigen Angaben zur berufskundlichen Sachlage" erst prüfen, sobald er seine Angaben zur beruflichen Tätigkeit konkretisiere und substantiiere. Das Landgericht Arnsberg gab der Klage auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung statt. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung vor dem Oberlandesgericht Hamm.

Entscheidungsanalyse: Die Berufung sei weit überwiegend unbegründet, so das OLG. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Zeugenvernehmung und Sachverständigengutachten stehe fest, dass der Kläger die von ihm in gesunden Tagen ausgeübte Tätigkeit als Betriebsleiter des von ihm geführten Pulverbeschichtungsbetriebes aufgrund seiner Erkrankung an Multipler Sklerose nicht mehr zu mindestens 50 % ausüben kann. Eine Umorganisation seines Betriebes dergestalt, dass der Kläger innerhalb des Betriebes weiter tätig sein könnte, scheide aus. Dies sei insb. deshalb der Fall, da für den vormals mitarbeitenden Chef im Ergebnis kein angemessener Tätigkeitsbereich mehr verbleibe. Die geltend gemachte Leistung sei schließlich auch fällig. Die Beklagte könne mit dem auf § 14 VVG gestützten Einwand, dass die Prüfung ihrer Eintrittspflicht noch nicht beendet sei, nicht durchdringen. Der Versicherungsnehmer habe den Versicherungsfall zu melden und die gestellten Fragen zu beantworten. Wenn dem Versicherten wie vorliegend allerdings nicht konkret erklärt werde, welche weiteren Angaben bzw. Informationen erforderlich sind, um die Einstandspflicht abschließend beurteilen zu können, sei eine ernstzunehmende Fortführung der Leistungsprüfung nicht gegeben, was damit dieselben Folgen haben müsse, wie eine endgültige Leistungsverweigerung.

Darauf müssen Sie achten: Ein Versicherter ist verpflichtet, im Fall einer Berufsunfähigkeit, den Versicherungsfall zu melden und die durch den Versicherer gestellten Fragen zu beantworten. Wenn der Versicherer dann mitteilt, die Prüfung der Einstandspflicht könne erst nach einer Substantiierung und Konkretisierung der berufskundlichen Sachlage durch den Versicherten weiter erfolgen, ist eine ernstzunehmende Fortführung der Leistungsprüfung nicht gegeben. Dies hat dieselbe Folge wie eine endgültige Leistungsverweigerung. Das OLG Hamm betont damit die Pflichten der Versicherer in der Leistungsprüfung.


Unrealistische Ablaufleistungen: LV-Kunden haben Chancen auf Nachforderungen

Bis Anfang dieses Jahrtausends warben Versicherer in sogenannten „unverbindlichen Beispielrechnungen“ mit Ablaufleistungen für Lebensversicherungen, die während der Vertragslaufzeit bis zu mehr als acht Prozent Zinsen als Kapitalerträge erfordert hätten. In den folgenden Jahren mussten die Anleger dann erfahren, wie diese Gewinnerwartungen wie Schnee in der Sonne zusammenschmolzen, auf mittlerweile oft unter vier Prozent Verzinsung. Dadurch sanken die Ablaufleistungen erheblich, oft auf nur noch etwa die Hälfte im Vergleich zur Prognose des Versicherers, seiner Software oder der Versicherungsvermittler. Statt einer nicht selten in Aussicht gestellten Verdoppelung der Leistung aus Überschüssen erhalten viele Kunden heute gar keine Zinsüberschüsse mehr. Dabei hätten die Versicherer gewarnt sein müssen, denn die Umlaufrendite deutscher Inhaberschuldverschreibungen war schon seit Anfang 1997 auf nur noch um fünf Prozent gefallen – Anfang 1999 lag sie nur bei circa 3,5 Prozent. Der Erkenntnis, dass diese Entwicklung nicht dauerhaft mit Aktienkursgewinnen ausgeglichen werden kann, verschlossen sich die Versicherer teils auch noch, als die Aktien schon ab dem Jahr 2000 stark gefallen waren.


Beweisbeschluss des Landgerichts Düsseldorf bestätigt Haftung für überhöhte Beispielrechnungen

Ein Anleger hatte von Anfang 1998 bis Ende 1999 bei der Victoria Lebensversicherung AG (Ergo) mehrere hohe Lebensversicherungen für Immobilienfinanzierungen mit Laufzeiten von 12 bis 20 Jahren abgeschlossen. Ein wegen des starken Rückgangs der Ablaufleistungen beauftragtes versicherungsmathematisches Gutachten zeigte ihm, dass der Versicherer für die gesamte Laufzeit von  einer Verzinsung von rund 7,3 Prozent, davon alleine laufende Verzinsung von 6,9 Prozent ausgegangen war, obwohl lediglich eine laufende Verzinsung von fünf Prozent dauerhaft erzielbar gewesen wäre. Der Kunde verlangte daher, hinsichtlich der Ablaufleistungen die schon von Beginn an zu hoch veranschlagten und später vom Versicherer herabgesetzten Zinsen in Höhe der Differenz von jährlich 1,9 Prozent zusätzlich, was zu immerhin rund 15 Prozent höheren Ablaufleistungen führen würde. Zur Überraschung des Versicherers hielt das Landgericht Düsseldorf dies für ausreichend substantiiert und beschloss daher am 12.04.2012 (Az.: 11 O 423/10), dazu ein Sachverständigengutachten zu beauftragen.


Chance auf Nachforderungen für Millionen Versicherte

Hinsichtlich der Werbung mit unrealistischen Sterbetafeln gab es bereits Urteile (OLG Düsseldorf vom 15.08.2000 – Az.: 4 U 139/99; OLG Koblenz vom 26.05.2000 – Az.: 10 U 1342/99), doch haben Versicherer immer wieder behauptet, dass diese nicht auf unrealistische Zinsannahmen in Beispielrechnungen übertragbar seien. Dies sieht nun das Landgericht Düsseldorf anders. Betroffen sind Lebensversicherungen, die etwa zwischen 1998 und dem Jahr 2003 abgeschlossen wurden und stark unter zurückgegangenen Zinsgewinnen leiden. Dass der Versicherer auf die Unverbindlichkeit seiner Bespielrechnungen hingewiesen hatte, nutzt ihm hierbei nichts, denn dies stellt keinen Freibrief dar, um mit dem Versicherer bereits als überhöht bekannten Gewinnaussichten zu werben.


BGH bestätigt Haftung für Werbung mit überhöhten Zinsüberschüssen

So hatte sich kurz vorher auch schon der Bundesgerichtshof (BGH Urteil vom 18.04.2012 Az.: IV ZR 193/10) hinsichtlich der Werbung eines britischen Lebensversicherers mit überhöhten Zinsüberschüssen geäußert: „Zwar muss der Versicherer grundsätzlich keine Einzelauskünfte über seine Geschäftspolitik erteilen. Wirbt er jedoch wie hier mit Überschussanteilen aus der Vergangenheit, so muss er den Interessenten darüber aufklären, wenn sich bei Vertragsschluss abzeichnet, dass die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse die in der Vergangenheit erzielten Überschüsse zum Beispiel aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind (Senatsurteil vom 15. Februar 2012 aaO Rn. 38; OLG Düsseldorf VersR 2001, 705; vgl. auch OLG Koblenz VersR 2000, 1357; MünchKomm-VVG/Wandt, Vorb. §§ 6, 7 Rn. 50). Der Hinweis, dass Überschüsse aus der Vergangenheit nicht garantiert werden könnten oder Prognosen über die künftige Entwicklung unverbindlich seien, reicht hierfür nicht aus." Durch weiteres Urteil vom 18.04.2012, Az.: IV ZR 147/10 hat der BGH diese Sichtweise unterstrichen.


Ratingfirmen und Aufsichtsbehörde warnten frühzeitig

An Warnungen zu überhöhten Zinsüberschüssen hatte es seit Ende der 90er Jahre für Fachleute nicht gefehlt. So äußerte sich beispielsweise die Versicherungsaufsichtsbehörde (BAV) in einem Pressekolloquium vom 17. Juni 1999: „Gerade in Zeiten sinkender Zinsen stellt sich jedoch die Frage, ob die Werbeaussagen – auch wenn sie formal unverbindlich sind – wirklich ein realistisches Bild von der tatsächlichen Überschusskraft eines Lebensversicherungsunternehmen (LVU) geben. Falls ein LVU Leistungsdarstellungen herausgibt, die auf unrealistischen Annahmen über die künftige Überschussbeteiligung beruhen, sind die Belange der Versicherten berührt. Als krasses Beispiel sei der Fall erwähnt, wo sich die Notwendigkeit einer Senkung der Überschussbeteiligung in der Zukunft bereits abzeichnet, gleichwohl aber noch auf der Grundlage der derzeit deklarierten Überschussanteilsätze Beispielrechnungen erstellt werden. Gerade in Zeiten niedriger Kapitalerträge besteht die Gefahr, dass die LVU allein aus Wettbewerbsgründen Darstellungen der künftigen Entwicklung herausgeben, die nicht mehr als realistisch, sondern als irreführend im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingestuft werden könnten. Das BAV hat die Aufgabe, eine Irreführung der Verbraucher zu unterbinden.“Entsprechend hat sich die Aufsicht in einem späteren Rundschreiben (R2 aus 2000) wie folgt geäußert: „Irreführende Darstellungen der künftigen Leistungen aus einem Lebensversicherungsvertrag können eine Vielzahl von VN (Versicherungsnehmern) zu für sie ungeeigneten oder ungünstigen Vertragsabschlüssen verleiten.Darüber hinaus kann eine derartige Praxis dazu führen, dass die Erfüllbarkeit der Verträge nicht mehr gewährleistet ist (§ 81 Abs. 1 Satz 5 VAG). Denn sind die Angaben des LVU (Lebensversicherungsunternehmen) geeignet irrezuführen, so können sich Ansprüche des VN aus dem Rücktrittsrecht des § 13a UWG sowie Schadensersatzansprüche aus dem Rechtsinstitut der culpa in contrahendo ergeben. Dabei kann die Höhe des Schadenersatzanspruchs die garantierte Leistung zuzüglich der in der Werbung avisierten Überschussbeteiligung übersteigen, da die Höhe der Ansprüche aus culpa in contrahendo nicht durch das positive Interesse begrenzt ist. Ein erhebliches Risiko liegt auch darin, dass die Rechtsprechung solche Leistungsdarstellungen den Anforderungen des AGB-Gesetzes unterwirft. Schließlich könnte eine unsachgemäße Darstellung der Überschussbeteiligung als verbindliches Leistungsversprechen des LVU und damit Vertragsbestandteil angesehen werden. In diesem Fall wäre das LVU verpflichtet, die „versprochene“ Leistung vertragsgemäß zu erbringen.“


Urteile zur Rentenversicherung auf Zinsüberschüsse übertragbar

Mit seinem neuen Beweisbeschluss bestätigt das LG Düsseldorf, dass es ein früheres Urteil des OLG Düsseldorf zur Rentenversicherung auf die Frage der Zinsüberschüsse als übertragbar sieht. Zu dieser Thematik stellt das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 15. August 2000 (Az.: 4 U 139/99) als Leitsatz prägnant fest: „Ein Versicherer, der für ein Rentenversicherungsmodell mit infolge steigender Lebenserwartung nicht mehr realistischen Gewinnanteilen wirbt, haftet dem Versicherungsnehmer unter dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsschluss. Der Versicherungsnehmer hat nach Kündigung des Versicherungsvertrags Anspruch auf Erstattung der von ihm erbrachten Prämien. Darüber hinaus ist ihm auch der Zinsschaden zu ersetzen, der ihm erwachsen ist, weil er die gezahlten Prämienbeträge nicht anderweitig gewinnbringend angelegt hat.“ Auch das OLG Koblenz stellt a.a.O. in seinem Leitsatz fest: „Der Versicherer darf nicht mit Überschussanteilen werben, wenn er weiß, dass er diese für die Zukunft nicht gewähren kann.“ Im Falle des OLG Koblenz hatte ein Versicherer eine monatliche Rente in Höhe von 2.515,20 DM mit dem Versicherungsnehmer vereinbart und eine Zusatzrente in Höhe von 1.350 DM aus Überschussbeteiligungen gewährt. Er hatte klargestellt, dass diese Zusatzrente nicht für die gesamte Rentenlaufzeit garantiert werden könne. Dieser Kalkulation war eine veraltete Sterbetafel zugrunde gelegt worden, was der Versicherer ebenso verschwieg wie den Umstand, dass deshalb eine Senkung der Überschussbeteiligung bereits absehbar war. Der Versicherer wollte dann wegen der bereits bekannten Veränderung der Lebenserwartung der Bevölkerung die Zusatzrente aus Überschüssen zu kürzen. Sowohl das befasste Landgericht als auch das OLG Koblenz gaben der Klage des Versicherungsnehmers auf Zahlung der ursprünglichen Zusatzrente statt. Der Kläger habe einen vertraglichen Erfüllungsanspruch auf Zahlung dieser Rente aus § 1 VVG a. F. und sei insbesondere nicht auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) beschränkt.


Schutz und Warnpflichten bei laufenden Versicherungsverträgen

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass es geboten sein kann selbst nach Abwicklung eines Vertrages – also nachvertraglich – den Geschäftspartner aufzuklären, etwa über unzureichende Sterblichkeitsrückstellungen und eine daraus folgende Anlegertäuschung. Derartige Aufklärungspflichten bestehen stets und ständig, während der laufenden Vertragsbeziehung. Wirbt ein Versicherer also mit Überschüssen aus der Vergangenheit, oder lässt er diese unrealistischen Daten in seiner Vertriebssoftware und bei der Schulung seiner Versicherungsvermittler einsetzen, zwingt ihn die Rechtsprechung aus Rücksichtnahme zur Aufklärung darüber, dass beispielsweise aufgrund veränderter durchschnittlicher Lebenserwartung die Überschüsse unwahrscheinlich bis ausgeschlossen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde als Schadensersatz die Rückabwicklung verlangen kann.


Quelle: www.fondsprofessionell.de